LSG Hamburg - Urteil vom 02.08.2018
L 5 KA 6/17
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 92/13

Anerkennung von PraxisbesonderheitenSpielraum bei ErmessensentscheidungenUnechte RückwirkungKonkrete Umstände des jeweiligen Einzelfalls

LSG Hamburg, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 6/17

DRsp Nr. 2018/12502

Anerkennung von Praxisbesonderheiten Spielraum bei Ermessensentscheidungen Unechte Rückwirkung Konkrete Umstände des jeweiligen Einzelfalls

1. Für Ermessensentscheidungen ist ein weiter Spielraum zuzugestehen; Änderungen von Entscheidungen erfolgen nicht im rechtsfreien Raum, sondern sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie etwa an das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot oder die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder des Vertrauensschutzes gebunden.2. Bei einer unechten Rückwirkung wird dies insoweit konkretisiert, dass ein Handeln nur dann zulässig ist, wenn die vorgenommene Rückwirkung zur Erreichung des Handlungszwecks geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe der Verwaltung nicht überwiegen.3. Die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls sind entscheidend, insbesondere die Erkenntnismöglichkeiten des Betroffenen und das Verhalten der Verwaltung.