I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. März 2020 abgeändert und die Klagen des Klägers werden insgesamt abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 ("Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten") nach der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bzgl. des linken Knies des Klägers und um eine Verletztenrente.
Der 1959 geborene Kläger arbeitete als Fliesenleger vom 1. September 1976 bis zum 19. April 1985 bei der E. C-Stadt, vom 2. Mai 1985 bis zum 19. Februar 1990 bei der Baufirma F. C-Stadt, vom 21. Februar 1990 bis zum 10. April 1990 bei H. und vom 7. Mai 1990 bis zum 10. September 2009 bei M. Er bezieht seit 2013 von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und arbeitet inzwischen nicht mehr kniebelastend in Teilzeit.
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