LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.11.2010
L 1 R 231/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 249a; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 3; SGB VI § 57;
Fundstellen:
NZS 2011, 630
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 230/05

Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Studium im Ausland

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen L 1 R 231/07

DRsp Nr. 2011/5113

Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Studium im Ausland

Die typisierende Grundwertung des Gesetzes in § 56 Abs. 3 S. 3 SGB VI, dem Betroffenen seien im Wesentlichen wegen der Kindererziehung – und nicht wegen Integration in eine ausländische Arbeitswelt – deutsche Rentenanwartschaften entgangen, kann nur dann gelten, wenn die Erziehenden vor der Geburt oder während der Kindererziehungszeit in einer hinreichend engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stehen (hier verneint für die Vormerkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung während eines Studiums im Ausland, wenn ein Studienförderungsvertrag mit dem zukünftigen inländischen Arbeitgeber besteht und dieser die Dauer des Studiums als Zeit der Betriebszugehörigkeit anerkennt). Das Erfordernis einer derartigen fortbestehenden Inlandsintegration ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 249a; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 3; SGB VI § 57;

Tatbestand: