LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.01.2022
L 14 U 324/17
Normen:
SGG § 183; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 293/14

Anerkennung von Gesundheitsstörungen als weitere Folgen eines ArbeitsunfallsAnspruch auf VerletztenrenteUrsachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zwischen Unfallereignis und Unfallfolgen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen L 14 U 324/17

DRsp Nr. 2022/10393

Anerkennung von Gesundheitsstörungen als weitere Folgen eines Arbeitsunfalls Anspruch auf Verletztenrente Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zwischen Unfallereignis und Unfallfolgen

Die Abwägung zwischen den Ergebnissen mehrerer Gutachten derselben Fachrichtung obliegt grundsätzlich dem Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Allein vom Kläger geltend gemachte voneinander abweichenden Ergebnisse verschiedener Gutachten stellen regelmäßig keinen Grund dar, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 183; SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt unter Geltendmachung der Feststellung fortbestehender Gesundheitsstörungen, und zwar maßgeblich in Form einer rezidivierenden Depression, Schlafstörungen und neurasthenischer (Erschöpfungs-)Beschwerden als weitere Folgen eines am 29. Oktober 2011 erlittenen Arbeitsunfalls die Gewährung von Leistungen über den 24. Dezember 2011 hinaus, insbesondere die Gewährung einer Verletztenrente.