LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2009
L 10 U 3951/08
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 610/07

Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolge, zweistufige Kausalitätsbetrachtung in naturwissenschaftlichem Zusammenhang und zur Frage der Wesentlichkeit der schädigenden Einwirkung für eine geltend gemachte Gesundheitsschädigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen L 10 U 3951/08

DRsp Nr. 2010/2280

Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolge, zweistufige Kausalitätsbetrachtung in naturwissenschaftlichem Zusammenhang und zur Frage der Wesentlichkeit der schädigenden Einwirkung für eine geltend gemachte Gesundheitsschädigung

Die Eignung eines Unfallereignisses als schädigende Einwirkung für eine geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann regelmäßig nur dann verneint werden, wenn der geschädigte Körperteil durch das Unfallereignis in einem naturwissenschaftlichen Zusammenhang überhaupt nicht betroffen war. Bei der Prüfung ist vor allem darauf abzustellen, ob in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang Hinweise auf eine akute Schädigung vorliegen. Kriterien der Wesentlichkeit einer schädigenden Einwirkung für eine geltend gemachte Gesundheitsschädigung können der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.07.2008 und der Bescheid vom 18.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2007 abgeändert. Als Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.03.2005 werden festgestellt: An der rechten Schulter Narbenbildung, Muskelminderung, mittelgradige aktive Bewegungseinschränkung, Bewegungsschmerzen und Kraftminderung.