BSG - Urteil vom 08.09.2005
B 13 RJ 20/05 R
Normen:
BEG § 1 Abs. 1 ; FRG § 17a ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 § 50 Abs. 1 § 51 Abs. 4 ; WGSVG § 20 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 13 RJ 5/03 - 11.03.2005,
SG Düsseldorf, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 (12) RJ 207/98

Anerkennung von Ersatzzeiten für Verfolgte

BSG, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen B 13 RJ 20/05 R

DRsp Nr. 2005/21030

Anerkennung von Ersatzzeiten für Verfolgte

1. Von den Rentenversicherungsträgern bzw den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist die Feststellung der Verfolgteneigenschaft im Rahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in eigener Zuständigkeit zu treffen. Dabei belegt die von § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI geforderte Tatsache, dass jemand "zum Personenkreis des § 1 BEG gehören" muss, nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass der dort genannte Schaden kausal durch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden sein muss. Es fehlt an einer solchen Kausalität, wenn erst weitere, völlig ungewisse Bedingungen eintreten müssten, um den beschriebenen Erfolg hervorzurufen. 2. § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI schützt die Situation, die zu Beginn der Verfolgungszeit bestand und die ohne die Verfolgungsmaßnahme fortgedauert hätte. 3. Für die Annahme des tatsächlichen Erleidens eines Schadens in der Rentenversicherung reicht die fiktive Möglichkeit, in den damaligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze auszuwandern, nicht aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BEG § 1 Abs. 1 ; FRG § 17a ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 § 50 Abs. 1 § 51 Abs. 4 ; WGSVG § 20 ;

Gründe:

I