Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 305,25 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Arbeitgeberin für den beigeladenen Arbeitnehmer gezahltes Bußgeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist und deshalb Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
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