LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2011
L 2 R 3076/09
Normen:
FRG § 14a; FRG § 15 Abs. 1; FRG § 15 Abs. 2; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 26 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2012, 150
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3415/01

Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG; Nachweis und ungekürzte Anrechnung rumänischer Beitragszeiten zu einer LPG; Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen L 2 R 3076/09

DRsp Nr. 2011/20101

Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG; Nachweis und ungekürzte Anrechnung rumänischer Beitragszeiten zu einer LPG; Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung

1. Zur Rechtslage bei der Gewährung von Hinterbliebenenrenten unter Anwendung des FRG der Geltung von § 14a FRG. 2. Zur Abführung von Beiträgen zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder unter der Geltung des Dekrets Nr. 535/1966 (vom 1.1.1966 bis 31.12.1977) zum Nachweis von Beitragszeiten §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 3 FRG - 5/6 oder 6/6 Anrechnung). Auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder witterungsbedingt ausgefallene Arbeitstage kommt es bei einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis nicht an. 3. Keine konkreten Zweifel an der Abführung der Beiträge für LPG-Mitglieder durch die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS von November 2007 (Nr. 14956/2007). 4. Zum Vorliegen einer Teilzeit- oder unständigen Beschäftigung (§ 26 III FRG). 5. Zur Abführung von Beiträgen zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder unter der Geltung des Gesetzes Nr. 4/1977 (ab 1.1.1978) zum Nachweis von Beitragszeiten §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 3 FRG - 5/6 oder 6/6 Anrechnung).