LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.11.2013
L 3 R 137/12 WA
Normen:
BVFG § 1; BVFG § 100 Abs. 2 S. 3; BVFG § 15; BVFG § 4; BVFG § 6; FRG § 1 Buchst. a; FRG § 15 Abs. 1 S. 1; KfbG;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 39 RJ 214/02

Anerkennung von Beitragszeiten in Rumänien nach dem Fremdrentenrecht; Feststellung der Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft auf Ersuchen einer Behörde; Bekenntnisfähigkeit zum deutschen Volkstum

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen L 3 R 137/12 WA

DRsp Nr. 2014/5727

Anerkennung von Beitragszeiten in Rumänien nach dem Fremdrentenrecht; Feststellung der Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft auf Ersuchen einer Behörde; Bekenntnisfähigkeit zum deutschen Volkstum

Die Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft wird, wenn ein Antrag auf Ausweiserteilung nach § 15 BVFG nicht bis zum 1. Januar 1993 gestellt worden ist, gemäß § 100 Abs 2 Satz 3 BVFG nur noch auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt. Diese Feststellung kann nur im sozialgerichtlichen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Einzelfall mit dem Prüfungsmaßstab des § 6 BVFG aF, da der Versicherte am 10. September 1990 und damit vor dem maßgebenden Stichtag in die ehemalige DDR übergesiedelt ist. Die fehlende Bekenntnisfähigkeit des Versicherten hat zur Folge, dass es auf die volkstumsmäßige Bekenntnislage innerhalb seiner Familie zum maßgebenden Zeitpunkt ankommt, die ihm zugerechnet wird.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2005 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVFG § 1; BVFG § 100 Abs. 2 S. 3; § ;