BSG - Urteil vom 03.06.2009
B 5 R 26/08 R
Normen:
EVZStiftG § 11 Abs. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 51; ZRBG § 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 146/06
SG Düsseldorf, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 142/05

Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeit in einem Ghetto; Glaubhaftmachung einer entgeltlichen Tätigkeit beim Erhalt von Lebensmitteln

BSG, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen B 5 R 26/08 R

DRsp Nr. 2009/22124

Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeit in einem Ghetto; Glaubhaftmachung einer entgeltlichen Tätigkeit beim Erhalt von Lebensmitteln

1. Eine Beschäftigung in einem Ghetto ist auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern - zB bei einer Vermittlung durch den Judenrat - das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte. 2. Entgelt iS des ZRBG ist jede Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien. Geringfügigkeitsgrenzen sind nicht zu prüfen; unerheblich ist, ob lediglich "freier Unterhalt" gewährt wurde. 3. Unerheblich ist, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt ausgehändigt wurde oder an einen Dritten (zB den Judenrat) floss.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2008 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17. März 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Juli 1997 Regelaltersrente auf der Grundlage einer Ghetto-Beitragszeit vom 1. Juli 1941 bis zum 31. Dezember 1941 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette: