Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2008 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17. März 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Juli 1997 Regelaltersrente auf der Grundlage einer Ghetto-Beitragszeit vom 1. Juli 1941 bis zum 31. Dezember 1941 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.
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