LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2008
L 2 U 1270/06
Normen:
BKV Nr. 2108, Nr. 2110; SGB VII § 9 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 789/05

Anerkennung und Entschädigung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 und/oder Nr. 2110 der Berufskrankheiten-Verordnung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen L 2 U 1270/06

DRsp Nr. 2008/16840

Anerkennung und Entschädigung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 und/oder Nr. 2110 der Berufskrankheiten-Verordnung

Im Unfallversicherungsrecht müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die Erkrankung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können. Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit; das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (hier bei den arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr. 2108 und /oder 2110 bei Mischbelastungen und Berücksichtigung der Konsensempfehlungen bei den medizinischen Voraussetzungen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Nr. 2108, Nr. 2110; SGB VII § 9 ;
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 789/05