LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.03.2014
L 17 U 655/11
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 371/10

Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall)Zurückbeordern aus dem UrlaubHerleitung des inneren Zusammenhangs zwischen Weg und versicherter Tätigkeit zum UnfallzeitpunktAnreise vom Dritten OrtVorliegen einer sog. gemischten Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen L 17 U 655/11

DRsp Nr. 2014/14430

Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall) Zurückbeordern aus dem Urlaub Herleitung des inneren Zusammenhangs zwischen Weg und versicherter Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt Anreise vom Dritten Ort Vorliegen einer sog. gemischten Tätigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.09.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall); umstritten ist insbesondere, ob der Kläger bei dem Verkehrsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.