LSG Hessen - Urteil vom 31.01.1996
L 3 U 37/92
Normen:
RVO §§ 539 ff.;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 29.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 207/90

Anerkennung und Entschädigung einer Atemwegserkrankung als BerufskrankheitTheorie von der wesentlichen BedingungMehrere UrsachenHinreichende Wahrscheinlichkeit

LSG Hessen, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen L 3 U 37/92

DRsp Nr. 2016/16347

Anerkennung und Entschädigung einer Atemwegserkrankung als Berufskrankheit Theorie von der wesentlichen Bedingung Mehrere Ursachen Hinreichende Wahrscheinlichkeit

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auf die herrschende Theorie von der wesentlichen Bedingung abzustellen, wonach als ursächlich nur diejenigen Bedingungen anzusehen sind, die im Verhältnis zu anderen Bedingungen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. 2. Haben weitere Bedingungen zumindest annähernd gleichwertig zum Erfolg beigetragen, ist jede von ihnen Ursache im Rechtssinne. 3. Dieser Kausalzusammenhang muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, wovon auszugehen ist, wenn bei Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechende Erwägung insbesondere die medizinischen Gründe so stark überwiegen, dass hierauf die richterliche Überzeugung vernünftigerweise gestützt werden kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Oktober 1991 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 1990 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin wegen der obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Ziffer 4302 der Anlage 1 zur BKVO eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. ab 9. Mai 1983 zu gewähren.

II. III.