LSG Hessen - Urteil vom 28.04.2015
L 3 U 9/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 99/10

Anerkennung seelischer Störungen und einer Innenohrschädigung als Folgen eines Arbeitsunfalls durch einen Stromschlag in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen L 3 U 9/12

DRsp Nr. 2015/11309

Anerkennung seelischer Störungen und einer Innenohrschädigung als Folgen eines Arbeitsunfalls durch einen Stromschlag in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Gesundheitsstörungen müssen im Vollbeweis nachgewiesen werden, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (§ 128 Abs. 1 SGG), um als Unfallfolgen anerkannt zu werden und zudem durch einen Ursachenzusammenhang mit dem Arbeitsunfall bzw. dem Gesundheitserstschaden verbunden sein. 2. Für diese Kausalitätsfeststellung zwischen dem Arbeitsunfall und den als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen (haftungsausfüllende Kausalität) gilt dabei wie für alle Kausalitätsfeststellungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der gegenüber dem Vollbeweis geringere Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichenden Wahrscheinlichkeit. 3. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht. 4. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, nach welcher jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non).