BSG - Urteil vom 09.05.2006
B 2 U 26/04 R
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 165/99
SG Leipzig, vom 14.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 204/97

Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

BSG, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen B 2 U 26/04 R

DRsp Nr. 2007/498

Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

Voraussetzung der Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme. Zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit kann dabei ein Kausalzusammenhang nur dann bejaht werden, wenn nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand ein Unfallereignis oder Unfallfolgen der in Rede stehenden Art allgemein geeignet sind, die betreffende Störung hervorzurufen.[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger arbeitete seit 1982 bei den L. Verkehrsbetrieben als Straßenbahnfahrer. Am 28. September 1993 lenkte er einen zur Gleispflege eingesetzten Arbeitswagen stadtauswärts und prallte mit einer stadteinwärts fahrenden Straßenbahn auf einem signalgeregelten eingleisigen Streckenabschnitt ohne ausreichenden Sichtkontakt frontal zusammen. Etliche Fahrgäste wurden leicht, die beiden Triebwagenführer sowie ein weiterer Arbeitnehmer erheblich verletzt. Der Fahrer des entgegenkommenden Zuges wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.