BSG - Urteil vom 09.05.2006
B 2 U 1/05 R
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 96, 196
NZS 2007, 212
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht 2. Senat - L 2 U 55/01 - 16.09.2004,
SG Leipzig, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 238/99

Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

BSG, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen B 2 U 1/05 R

DRsp Nr. 2007/496

Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

Voraussetzung der Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme. Zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit kann dabei ein Kausalzusammenhang nur dann bejaht werden, wenn nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand ein Unfallereignis oder Unfallfolgen der in Rede stehenden Art allgemein geeignet sind, die betreffende Störung hervorzurufen.[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente.