Sächsisches Landessozialgericht 2. Senat - L 2 U 55/01 - 16.09.2004,
SG Leipzig, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 238/99
Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge
BSG, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen B 2 U 1/05 R
DRsp Nr. 2007/496
Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge
Voraussetzung der Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme. Zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit kann dabei ein Kausalzusammenhang nur dann bejaht werden, wenn nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand ein Unfallereignis oder Unfallfolgen der in Rede stehenden Art allgemein geeignet sind, die betreffende Störung hervorzurufen.[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]