BSG - Urteil vom 27.06.2006
B 2 U 9/05 R
Normen:
BKVO Anl. 1 Nr. 2108, Anl. 1 Nr. 2110; SGB VII § 56 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 543
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 10/04
SG Berlin - S 69 U 783/98 W 99 - 14.11.2003,

Anerkennung mehrerer Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule

BSG, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen B 2 U 9/05 R

DRsp Nr. 2007/8850

Anerkennung mehrerer Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Kann wie im Fall der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule ein bestimmtes Krankheitsbild durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden, die jeweils für sich genommen Gegenstand einer eigenen Berufskrankheit sein können, so besteht bei entsprechender Exposition die Möglichkeit, dass die betreffende Krankheit die Voraussetzungen zweier oder mehrerer Berufskrankheiten gleichzeitig erfüllt, die dann nebeneinander anzuerkennen und zu entschädigen sind. Es ist für alle Berufskrankheiten eine gemeinsame MdE festzusetzen, wenn eine Krankheit die Tatbestände mehrerer Berufskrankheiten erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKVO Anl. 1 Nr. 2108, Anl. 1 Nr. 2110; SGB VII § 56 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) des Klägers als Berufskrankheit (BK) zu entschädigen ist und, wenn ja, ob die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen oder die beigeladene Großhandels- und Lagerei-BG dafür zuständig ist.