LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2014
L 2 U 240/09
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2402; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 1/09

Anerkennung interstitieller Lungenerkrankungen von Wismut-Bergarbeitern als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen L 2 U 240/09

DRsp Nr. 2014/4323

Anerkennung interstitieller Lungenerkrankungen von Wismut-Bergarbeitern als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Es begegnet keine Bedenken, wenn die Exposition von ehemaligen Wismut-Bergleuten nach dem Abschlussbericht "Belastung durch ionisierende Strahlung im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR" ermittelt wird (Anschluss an BSG, Urteil vom 18. August 2004, B 8 KN 2/03 U R). 2. Bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen Strahlendosis und Erkrankung sind die Untersuchungen zu staub-/strahlenbedingten Lungenfibrosen bei ehemaligen Wismutbergarbeitern des Robert-Koch-Instituts Berlin vom 30. Juni 2000 als aktueller Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf die wirksame Schwellendosis zu berücksichtigen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2402; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner interstitiellen Lungenerkrankung als Berufskrankheit (BK) Nr. 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).