Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner interstitiellen Lungenerkrankung als Berufskrankheit (BK) Nr. 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
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