BSG - Urteil vom 27.10.2009
B 2 U 23/08 R
Normen:
RVO § 550 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 23/04
SG Fulda, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 268/99

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Verzögerung der Antritts der Fahrt aus eigenwirtschaftlichen Gründen; Berücksichtigung einer Zwei-Stunden-Grenze

BSG, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen B 2 U 23/08 R

DRsp Nr. 2010/1304

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Verzögerung der Antritts der Fahrt aus eigenwirtschaftlichen Gründen; Berücksichtigung einer Zwei-Stunden-Grenze

Im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung gilt für die Einstufung als versicherter Weg nach § 550 Abs. 1 RVO nach Wiederaufnahme des ursprünglich angetretenen Weges nach der Beendigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung eine zeitliche Grenze von zwei Stunden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Verkehrsunfall des Klägers vom 17. Dezember 1993 als Arbeitsunfall festzustellen hat.

Der Kläger betrieb zur Zeit des Unfalls in L - als Einzelunternehmer den "L O" sowie eine Sportagentur, in deren Rahmen er Profifußballspieler insbesondere des damaligen 1. FC D an westdeutsche Vereine vermittelte. Am 16. Dezember 1993 war er beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Rechtsstreit auf 14.00 Uhr als Zeuge geladen. Er war dort bis ca. 16 Uhr anwesend. Nach Abschluss des Gerichtstermins besuchte er den Dresdner Strietzelmarkt.