Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Verkehrsunfall des Klägers vom 17. Dezember 1993 als Arbeitsunfall festzustellen hat.
Der Kläger betrieb zur Zeit des Unfalls in L - als Einzelunternehmer den "L O" sowie eine Sportagentur, in deren Rahmen er Profifußballspieler insbesondere des damaligen 1. FC D an westdeutsche Vereine vermittelte. Am 16. Dezember 1993 war er beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Rechtsstreit auf 14.00 Uhr als Zeuge geladen. Er war dort bis ca. 16 Uhr anwesend. Nach Abschluss des Gerichtstermins besuchte er den Dresdner Strietzelmarkt.
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