LSG Bayern - Urteil vom 06.05.2015
L 2 U 128/13
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 714
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 418/11

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Versicherungsschutz bei der Unterbrechung eines privaten Weges aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen

LSG Bayern, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 2 U 128/13

DRsp Nr. 2015/14131

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Versicherungsschutz bei der Unterbrechung eines privaten Weges aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen

1. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. 2. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine der grundsätzlich versicherten Tätigkeit dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird. 3. Bei Wegeunfällen ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII oder um einen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt.