LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.04.2015
L 6 U 11/15 B
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 117/13

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine unfallversicherungsrechtlich geschützte Fahrgemeinschaft bei im Wesentlichen beendetem Arbeitsweg

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen L 6 U 11/15 B

DRsp Nr. 2015/9991

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine unfallversicherungsrechtlich geschützte Fahrgemeinschaft bei im Wesentlichen beendetem Arbeitsweg

Eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Fahrgemeinschaft liegt nicht vor, wenn der Arbeits(rück-)weg des später verunglückten Versicherten im Wesentlichen beendet ist, bevor er seinen Kollegen mit dem Kraftfahrzeug nach Hause bringt. Dies ist dann der Fall, wenn beide vom Arbeitsplatz aus zu Fuß zum Wohngebiet des betroffenen Versicherten gehen und dort ein Kraftfahrzeug besteigen, um die Wohnung des Kollegen zu erreichen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer beansprucht Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Feststellung eines Arbeitsunfalls.