LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2015
L 3 U 191/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 202/10

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Haftungsbegründende Kausalität beim Aufrichten eines auf der Seite liegenden Motorrads; Beurteilung der Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einem Gesundheitsschaden

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen L 3 U 191/13

DRsp Nr. 2015/15112

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Haftungsbegründende Kausalität beim Aufrichten eines auf der Seite liegenden Motorrads; Beurteilung der Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einem Gesundheitsschaden

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mainz vom 9.7.2013 der Bescheid der Beklagten vom 24.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Fraktur des 5. Lendenwirbelkörpers Folge eines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfalls vom 30.6.2009 ist.

2.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 30.6.2009 bei dem Versuch, sein auf der Seite liegendes Motorrad aufzuheben, einen versicherten Arbeitsunfall erlitten und deswegen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.