Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mainz vom 9.7.2013 der Bescheid der Beklagten vom 24.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Fraktur des 5. Lendenwirbelkörpers Folge eines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfalls vom 30.6.2009 ist.
2.Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 30.6.2009 bei dem Versuch, sein auf der Seite liegendes Motorrad aufzuheben, einen versicherten Arbeitsunfall erlitten und deswegen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|