LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2016
L 6 U 4904/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 4483/13

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei schulischer Gruppenprojektarbeit im häuslichen Bereich

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen L 6 U 4904/14

DRsp Nr. 2016/7024

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei schulischer Gruppenprojektarbeit im häuslichen Bereich

Gruppenprojektarbeit, bei dem der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird, kann eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung sein, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattfindet. Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlässt, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigen und sie dann nicht mehr beaufsichtigt, führt dieser "aufgelockerte" Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfällt. Der Schutzbereich der Unfallversicherung deckt diese Formen modernen Unterrichts ab.

Gruppenprojektarbeit, bei der der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird, kann eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung sein, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattfindet. Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlässt, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigen und sie dann nicht mehr beaufsichtigt, führt dieser "aufgelockerte" Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfällt. Der Schutzbereich der Unfallversicherung deckt diese Formen modernen Unterrichts ab. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor