LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2011
L 10 U 1421/10
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 2233/09

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Unterbrechung des Betriebswegs durch ein privates Gespräch

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen L 10 U 1421/10

DRsp Nr. 2012/4613

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Unterbrechung des Betriebswegs durch ein privates Gespräch

Unterbricht der Versicherte einen Betriebsweg zum Zwecke eines privaten Gesprächs, in dessen Verlauf er verletzt wird, handelt es sich nur dann um einen Arbeitsunfall, wenn die Dauer des Gesprächs von vornherein auf eine ganz kurze Zeitspanne beschränkt sein sollte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 21.08.2008 um einen Arbeitsunfall handelte.