LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2015
L 1 U 2542/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 511
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 3426/13

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Richtungswechsel mit dem PKW; Beweiserleichterungen bei der Sachverhaltsermittlung bei Vorliegen eines appallischen Syndroms

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2015 - Aktenzeichen L 1 U 2542/14

DRsp Nr. 2015/8809

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Richtungswechsel mit dem PKW; Beweiserleichterungen bei der Sachverhaltsermittlung bei Vorliegen eines appallischen Syndroms

1. Kann der Verunfallte wegen seiner Erkrankung (hier: apallisches Syndrom) nicht mehr zu seiner subjektiven Handlungstendenz befragt werden, kann eine Beweiserleichterung der Gestalt gewährt werden, dass an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderungen gestellt werden. Daraus folgt, dass das Tatsachengericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann.2. Ein Richtungswechsel mit dem PKW führt nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung. Eine deutliche Zäsur liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der Richtungswechsel aus eigenmotivierten, d.h. aus privaten Gründen vollzogen worden ist, sodass ein sachlicher Zusammenhang mit der an sich versicherten Tätigkeit nicht mehr besteht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand