Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 25. Januar 2012 und der Bescheid vom 23. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2006 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall der Klägerin vom 7. März 2006 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
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