LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.08.2014
L 3 U 50/12
Normen:
SGB I § 30 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 10/07

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Angemessenheit einer Wegverlängerung vom dritten Ort

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.08.2014 - Aktenzeichen L 3 U 50/12

DRsp Nr. 2015/4120

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Angemessenheit einer Wegverlängerung vom dritten Ort

1. Eine Verrichtung im unfallrechtlichen Sinn muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorrufen und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben. 2. Im Hinblick auf den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem dem Tätigkeitsort entgegengesetzten Ort um den eigenen häuslichen Bereich handelt oder um einen sonstigen, sog. dritten Ort. 3. Der häusliche Bereich setzt nicht voraus, dass es sich um den Wohnsitz i.S.v. § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) oder um die ständige Familienwohnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII handelt. Es ist vielmehr sogar denkbar, dass bei entsprechenden familiären Verhältnissen mehrere Orte vorliegen, die als häuslicher Bereich anzusehen sind, sog. erweiterter häuslicher Bereich.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 25. Januar 2012 und der Bescheid vom 23. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2006 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall der Klägerin vom 7. März 2006 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.