Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die dieser anlässlich des Unfalls des Beigeladenen entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe der für die Beklagte geltenden Vorschriften zu erstatten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche jener selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen Klägerin und Beklagter besteht Streit darüber, ob der Unfall des Beigeladenen ein Arbeitsunfall war und wer demgemäß die Kosten der Heilbehandlung zu tragen hat.
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