LSG Bayern - Urteil vom 07.05.2014
L 2 U 180/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung eines vorabgenehmigten Arztbesuchs als eigenwirtschaftliche Tätigkeit; Berücksichtigung eines dritten Ortes als Ausgangspunkt für den versicherten Weg nur bei Einhaltung der Zwei-Stunden-Grenze

LSG Bayern, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen L 2 U 180/13

DRsp Nr. 2014/14500

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung eines vorabgenehmigten Arztbesuchs als eigenwirtschaftliche Tätigkeit; Berücksichtigung eines dritten Ortes als Ausgangspunkt für den versicherten Weg nur bei Einhaltung der Zwei-Stunden-Grenze

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Unfall des Klägers am 14.04.2011 ein versicherter Wegeunfall war.

Der 1953 geborene Kläger war seit 2007 bei der N. AG als Lagerarbeiter abhängig beschäftigt. Seine Wohnung befand sich in der A-Straße in A-Stadt, seine Arbeitsstelle in der B-Straße in A-Stadt und damit ca. 2 km südwestlich von seiner Wohnung.

Der Kläger legte nach eigenen Angaben üblicherweise seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit dem Fahrrad zurück und fuhr dabei die Z-Straße nach Westen, bog links Richtung Süden in die R-Straße ab, bog nach Westen in die L-Allee ein und fuhr von dort auf die B-Straße Richtung Westen bis zur Arbeitstelle. Die Fahrdauer mit dem Fahrrad für die ca. 2,1 km lange Wegstrecke beträgt nach Routenplaner ca. 8 Minuten.