BSG - Urteil vom 26.06.2014
B 2 U 7/13 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 397
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 52/11
SG Berlin, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 562/09

Anerkennung eines während einer von den Beschäftigten selbst organisierten Weihnachtsfeier erlittenen Sturzes als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Kein Vorliegen der Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung

BSG, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen B 2 U 7/13 R

DRsp Nr. 2014/15948

Anerkennung eines während einer von den Beschäftigten selbst organisierten Weihnachtsfeier erlittenen Sturzes als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Kein Vorliegen der Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung

Eine von den Beschäftigten selbst veranstaltete Weihnachtsfeier steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie von der Betriebsleitung selbst oder einer von ihr hierzu ermächtigten oder hiermit beauftragten Person angeordnet wird.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines während einer Weihnachtsfeier erlittenen Sturzes als Arbeitsunfall.