LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2018
L 6 U 1695/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 102;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1285/17

Anerkennung eines Verhebetraumas eines Bestatters als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 6 U 1695/18

DRsp Nr. 2018/10927

Anerkennung eines Verhebetraumas eines Bestatters als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Verhebetrauma, das der Bestatter während der beruflichen Tätigkeit beim Anheben einer Leiche erlitten hat, erfüllt die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle, da die dabei stattgefundene (mechanische) Krafteinwirkung zu den äußeren Ursachen rechnet. Der sogleich festgestellte Muskelbauch am rechten distalen Oberarm, der rechtlich wesentlich auf dieser Einwirkung beruht, reicht für den erforderlichen Gesundheitserstschaden aus.

1. Versicherte können von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalls, eines Arbeitsunfalls, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist.2. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren Schutz gegen Gefahren, die sich durch die Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein der Verletzten begründenden Verrichtungen von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können.