OVG Hamburg - Urteil vom 25.08.2022
4 Bf 19/21
Normen:
SGB VIII § 4 Abs. 2; SGB VIII § 69 Abs. 1; SGB VIII § 75 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4;

Anerkennung eines Vereins als Träger der freien Jugendhilfe; Abgrenzung der Trägers der freien Jugendhilfe vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Subsidiarität der Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber denjenigen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe

OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 4 Bf 19/21

DRsp Nr. 2023/14209

Anerkennung eines Vereins als Träger der freien Jugendhilfe; Abgrenzung der Trägers der freien Jugendhilfe vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Subsidiarität der Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber denjenigen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe

1. § 75 SGB VIII stellt keine drittschützende Norm zugunsten anderer, bereits anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dar.2. Träger der freien Jugendhilfe kann nicht sein, wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII) ist. Organisationen, die direkt und umfassend von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesteuert werden, sind diesem zuzurechnen.3. Die Tatbestandswirkung eines Anerkennungsbescheids nach § 75 Abs. 1 SGB VIII umfasst nicht die Feststellung, es handele sich bei dem Adressaten des Bescheids um einen freien - und nicht öffentlichen - Träger der Jugendhilfe.4. Das in § 4 Abs. 2 SGB VIII enthaltene bedingte Subsidiaritätsgebot kann Trägern der freien Jugendhilfe, die über eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII verfügen, bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen ein subjektives Abwehrrecht gegen ein Tätigwerden des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vermitteln.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.