LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2014
L 4 U 702/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 10;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 264/12

Anerkennung eines Unfalls während einer Rehabilitationsmaßnahme als ArbeitsunfallHaftungsbegründende KausalitätBegriff des Betriebsbanns

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2014 - Aktenzeichen L 4 U 702/13

DRsp Nr. 2015/2264

Anerkennung eines Unfalls während einer Rehabilitationsmaßnahme als Arbeitsunfall Haftungsbegründende Kausalität Begriff des Betriebsbanns

1. Für einen Arbeitsunfall ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). 2. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist durch deren Träger nicht für jedwede Schädigung zu leisten, die zeitlich während einer versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt (außer in der Schifffahrt, § 10 SGB VII) keinen sogenannten "Betriebsbann".

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.11.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 10;

Tatbestand