LSG Bayern - Urteil vom 23.02.2011
L 2 U 556/09
Normen:
BGB § 242; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5040/07

Anerkennung eines Unfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens

LSG Bayern, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen L 2 U 556/09

DRsp Nr. 2011/9950

Anerkennung eines Unfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens

Die abwickelnde Tätigkeit muss in einem nach Treu und Glauben begrenzten zeitlichen Zusammenhang stehen. 1. Zum Versicherungsschutz bei Arbeiten zur Abwicklung eines aufgegebenen Unternehmens. 2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann ein überlanges Haftungsrisiko für den Eintritt eines Arbeitsunfalls unbillig sein. 3. Eine Wie-Beschäftigung scheidet aus, wenn die Tätigkeit überwiegend der Abwicklung des Unternehmens diente. 4. Bei der Abwicklung eines Betriebes ist immer zu prüfen, ob der zeitliche Abstand einer an sich noch mit dem abzuwickelnden Unternehmen im Zusammenhang stehenden Tätigkeit von der Beendigung der eigentlichen Unternehmertätigkeit zur Folge hat, dass diese ursächliche Verknüpfung rechtlich nicht mehr wesentlich ist (hier: Unfall bei der Entsorgung verbliebener Gülle zehn Jahre nach der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand: