LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2022
L 17 U 131/21
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 913/17

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen eines Wegeunfalls auf dem Weg von einem dritten Ort

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen L 17 U 131/21

DRsp Nr. 2023/417

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines Wegeunfalls auf dem Weg von einem dritten Ort

Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist nicht erfüllt, wenn sich ein Unfall weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Weg von der Arbeitsstätte zugetragen hat, sondern auf dem Weg von einem dritten Ort zur Wohnung, auch wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.