LSG Bayern - Urteil vom 05.08.2009
L 2 U 90/08
Normen:
SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 238/04

Anerkennung eines Tinnitus als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen L 2 U 90/08

DRsp Nr. 2009/26707

Anerkennung eines Tinnitus als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Als Berufskrankheit kommen grundsätzlich nur solche Erkrankungen in Betracht, die von der Bundesregierung als Berufskrankheiten bezeichnet und in die BKV aufgenommen worden sind (Listenprinzip). Die Krankheit muss durch eine versicherte Tätigkeit verursacht oder wesentlich verschlimmert worden sein, d.h. die Gefährdung durch die schädigende Einwirkung muss ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein, und die Einwirkung muss die Krankheit verursacht haben (hier: Anerkennung eines Tinnitus im Rahmen der Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur BKV). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2007 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004 verurteilt, den Tinnitus als Folge der Berufskrankheit im Sinne der Nummer 2301 der Anlage zur BKV festzustellen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9;

Tatbestand:

Streitig ist - nach dem zuletzt gestellten Antrag - die Anerkennung und Entschädigung eines Tinnitus als Berufskrankheit.