LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2008
L 3 U 237/07
Normen:
SGB VI § 8; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 254/07

Anerkennung eines Tennis-Ellenbogens als Folge eines Arbeitsunfalls, Feststellung des Kausalzusammenhangs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2008 - Aktenzeichen L 3 U 237/07

DRsp Nr. 2009/858

Anerkennung eines Tennis-Ellenbogens als Folge eines Arbeitsunfalls, Feststellung des Kausalzusammenhangs

Die Feststellung des Kausalzusammenhangs setzt voraus, dass sowohl zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem Unfallereignis als auch zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung ein innerer ursächlicher Zusammenhang besteht. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinne des „Vollbeweises“, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Ein Zusammenhang ist wahrscheinlich, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Überzeugung des Gerichts gegründet werden kann (hier: Anerkennung eines Tennis-Ellenbogens als Folge eines Arbeitsunfalls). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 8; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe: