LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2024
L 3 U 168/23
Normen:
SGB VII § 8;
Fundstellen:
BeckRS 2024, 6868
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 289/22

Anerkennung eines Sturzes mit dem Fahrrad auf dem direkten Weg vom Einkauf des Mittagsessens in einer ca. 500 Meter entfernten Metzgerei zurück zu seinem Arbeitsplatz im Homeoffice als Arbeitsunfall

LSG Bayern, Urteil vom 15.01.2024 - Aktenzeichen L 3 U 168/23

DRsp Nr. 2024/8284

Anerkennung eines Sturzes mit dem Fahrrad auf dem direkten Weg vom Einkauf des Mittagsessens in einer ca. 500 Meter entfernten Metzgerei zurück zu seinem Arbeitsplatz im Homeoffice als Arbeitsunfall

Ein Unfall auf dem direkten Weg vom Einkauf des Mittagessens in einer nahen Metzgerei zurück zum Arbeitsplatz im Homeoffice ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn es gibt keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung von in Vollzeit im Homeoffice Beschäftigten und auf der Betriebsstätte beschäftigten Personen. Die Annahme, dass zu Hause stets eine verzehrfertige Mahlzeit zur Verfügung steht, würde zum Beispiel unberücksichtigt lassen, dass es viele Single-Haushalte gibt und in vielen Familien beide Partner berufstätig sind.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles i. S. d. § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).