LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2015
L 10 U 2863/13
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 2713/11

Anerkennung eines Schülerunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Inhalieren außerhalb von schulischen Veranstaltungen bei internatsmäßiger Unterbringung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen L 10 U 2863/13

DRsp Nr. 2016/2050

Anerkennung eines Schülerunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Inhalieren außerhalb von schulischen Veranstaltungen bei internatsmäßiger Unterbringung

Verbrüht sich ein internatsmäßig untergebrachter, zehnjähriger Schüler außerhalb von schulischen Veranstaltungen beim Inhalieren, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall in der Schülerunfallversicherung, wenn das Inhalat (Topf mit heißem Wasser) durch die schulischen Betreuer vor ihm auf den Tisch gestellt wurde.

Verbrüht sich ein internatsmäßig untergebrachter, zehnjähriger Schüler außerhalb von schulischen Veranstaltungen beim Inhalieren, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall in der Schülerunfallversicherung, wenn das Inhalat (Topf mit heißem Wasser) durch die schulischen Betreuer vor ihm auf den Tisch gestellt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.04.2013 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011 verurteilt, das Ereignis vom 18.06.2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.