Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.04.2013 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011 verurteilt, das Ereignis vom 18.06.2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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