BSG - Urteil vom 03.06.2009
B 5 R 66/08 R
Normen:
EVZStiftG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 51; SozSichAbk ISR Art. 20 Abs. 1 S. 1; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 295/06
SG Düsseldorf, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 218/05

Anerkennung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in einem Ghetto; Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss; Entgeltlichkeit bei freiem Unterhalt und Zahlung durch Dritte

BSG, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen B 5 R 66/08 R

DRsp Nr. 2009/21217

Anerkennung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in einem Ghetto; Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss; Entgeltlichkeit bei freiem Unterhalt und Zahlung durch Dritte

1. Eine Beschäftigung in einem Ghetto ist auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern - zB. bei einer Vermittlung durch den Judenrat - das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte. 2. Entgelt im Sinne des ZRBG ist jede Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien. Geringfügigkeitsgrenzen sind nicht zu prüfen; unerheblich ist, ob lediglich "freier Unterhalt" gewährt wurde. 3. Unerheblich ist, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt ausgehändigt wurde oder an einen Dritten (zB den Judenrat) floss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2008 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. August 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Juli 1997 Regelaltersrente auf der Grundlage einer Ghetto-Beitragszeit vom 1. Dezember 1940 bis zum 2. November 1942 zu gewähren.