Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2008 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. August 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Juli 1997 Regelaltersrente auf der Grundlage einer Ghetto-Beitragszeit vom 1. Dezember 1940 bis zum 2. November 1942 zu gewähren.
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