LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2011
L 2 U 51/10
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1301; BKV Anl. 1 Nr. 1302; BKV Anl. 1 Nr. 1304;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 555/02

Anerkennung eines Nierenzellkarzinoms als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 2 U 51/10

DRsp Nr. 2011/11166

Anerkennung eines Nierenzellkarzinoms als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Die Niere gehört nicht zu den Harnwegen im Sinne der BK 1301, so dass ein Nierenkarzinom nach dieser BK nicht entschädigt werden kann. 2. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann Trichlorethen nur bei einer "Hochdosis-Exposition" kanzerogen wirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch keine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 1301; BKV Anl. 1 Nr. 1302; BKV Anl. 1 Nr. 1304;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Nierenzellkarzinoms als Berufskrankheit (BK) Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO - Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine), BK 1302 der Anlage 1 zur BKVO (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) und/oder BK 1304 der Anlage 1 zur BKVO (Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge).