Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.06.2011 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folgen der Berufskrankheiten (BKen) Nr. 1303 bzw. Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bzw. einer sogenannten Wie-BK nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Streit.
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