LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.07.2015
L 6 U 2394/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 758
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 2302/13

Anerkennung eines Meniskusschadens als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zwischen degenerativem und traumatischen Meniskusschaden; Bedeutung arthroskopischer Befunde

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 6 U 2394/15

DRsp Nr. 2015/14943

Anerkennung eines Meniskusschadens als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zwischen degenerativem und traumatischen Meniskusschaden; Bedeutung arthroskopischer Befunde

1. Die Arthroskopie ist der "Goldstandard" aller bildgebenden Verfahren in der Gelenksdiagostik. An zweiter Stelle steht das MRT, das nicht nur Verletzungen und Schäden an Bändern, Labrum, Menisken und der Gelenkkapsel, sonder auch am Knorpel und Knochen erkennbar macht. Es ist zur Abgrenzung degenerativer von traumatischer Schädigung besonders dann geeignet, wenn es zeitnah zum Unfallereignis erfolgt.2. Eine direkte Gewalteinwirkung auf das Kniegelenk kann keine isolierte Meniskusverletzung hervorrufen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. April 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Verletztenrente aufgrund eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls.