BSG - Beschluss vom 02.02.2017
B 9 V 76/16 B
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 17/14
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VE 20/12

Anerkennung eines ImpfschadensGrundsatzrügePandemrix-ImpfungGB-Syndrom

BSG, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen B 9 V 76/16 B

DRsp Nr. 2017/9997

Anerkennung eines Impfschadens Grundsatzrüge Pandemrix-Impfung GB-Syndrom

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Bei der Frage: "Ist ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Pandemrix-Impfung (A/H1N1) und einem GB-Syndrom noch hinreichend wahrscheinlich, wenn das Auftreten der Symptomatik außerhalb des Zeitfensters der vom Paul-Ehrlich-Institut in Deutschland genannten primären Risikoperiode von 5 bis 42 Tagen gelegen hat und keine weitere Ursache festgestellt werden konnte?" handelt es sich bereits nicht um eine Rechtsfrage, also eine Frage, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt.