LSG Sachsen - Urteil vom 16.02.2017
L 9 VE 25/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; AntiDHG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VJ 4/07

Anerkennung eines höheren Grades von SchädigungsfolgenOsteoporoseKausalitätAnti-D-Prophylaxe

LSG Sachsen, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen L 9 VE 25/13

DRsp Nr. 2017/7119

Anerkennung eines höheren Grades von Schädigungsfolgen Osteoporose Kausalität Anti-D-Prophylaxe

1. Die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Anti-D-Prophylaxe und der chronischen Hepatitis C richtet sich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG in entsprechender Anwendung. 2. Das Anti-D-Hilfegesetz enthält insoweit ein Lücke, weil der Gesetzgeber vorausgesetzt hat, dass die "durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen" den gesundheitlichen Folgen der Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG entsprechen, ohne aber die Beweisanforderungen an den Ursachenzusammenhang zu regeln. 3. Diese Lücke ist durch die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG zu schließen, weil diese Vorschrift einen im gesamten sozialen Entschädigungsrecht als Normalfall geltenden Grundsatz zum Ausdruck bringt. 4. Nach der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. 5. Es genügt nicht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist.