LSG Hessen - Beschluss vom 14.10.2013
L 3 U 150/10
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 57/07

Anerkennung eines geistig-seelisch belastenden Ereignisses als Arbeitsunfall in der Gesetzliche Unfallversicherung

LSG Hessen, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen L 3 U 150/10

DRsp Nr. 2013/24977

Anerkennung eines geistig-seelisch belastenden Ereignisses als Arbeitsunfall in der Gesetzliche Unfallversicherung

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 30. November 2005 als Arbeitsunfall.