Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines follikulären Lymphoms Grad II (Non-Hodgkin-Lymphom) als Berufskrankheit (BK) Nr. 1318 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.
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