LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.06.2022
L 5 U 2/17
Normen:
SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 91/15

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallVorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen L 5 U 2/17

DRsp Nr. 2022/15827

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit

Eine Tätigkeit ist als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren, wenn das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang steht.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 7. Dezember 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 verpflichtet, den Unfall des Klägers vom 19. Januar 2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.