LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.05.2018
L 17 U 537/16
Normen:
SGB VII § 80a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 904/13

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallVersicherte Tätigkeit im Sinne des UnfallversicherungsrechtsVerrichtung als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 17 U 537/16

DRsp Nr. 2018/16807

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Versicherte Tätigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts Verrichtung als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten

1. Eine versicherte Tätigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts liegt nur vor, wenn zwischen der konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem grundsätzlich versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten ein innerer Zusammenhang besteht. 2. Erforderlich ist, dass die Verrichtung Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten ist. 3. Für die Frage, ob ein innerer Zusammenhang besteht, ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese subjektive Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls gedeckt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.07.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 80a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Bewilligung von Entschädigungsleistungen.