LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.01.2022
L 21 U 201/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 56/16

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallUnglücksfall als ein plötzlich auftretendes Ereignis mit einer erheblichen Gefahr für Menschen oder SachenAngeblicher Versuch einer StreitschlichtungGegenwärtige gemeine Gefahr

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2022 - Aktenzeichen L 21 U 201/19

DRsp Nr. 2022/6053

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Unglücksfall als ein plötzlich auftretendes Ereignis mit einer erheblichen Gefahr für Menschen oder Sachen Angeblicher Versuch einer Streitschlichtung Gegenwärtige gemeine Gefahr

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 01.03.2015 als Arbeitsunfall.

Der Prozessbevollmächtigte des 1980 geborenen Klägers wandte sich mit Schreiben vom 04.11.2015 an die Beklagte, beantragte die Aufnahme des Klägers in ein Programm zum Opferschutz und teilte mit, dass der Kläger Opfer einer Körperverletzung durch Herrn A. H geworden sei, als er auf einer Party den Streit zwischen Herrn H und dessen Ehefrau, M. W, habe schlichten wollen. Hierzu beschrieb er den konkreten Unfallhergang und die handelnden Personen, worauf noch genauer einzugehen sein wird.

Wegen der gesundheitlichen Folge der Auseinandersetzung stellte sich der Kläger am 01.03.2015 in der Notaufnahme des Krankenhauses P vor. Dort wurde eine Fraktur eines Mittelhandknochens MC 5 links und ein Weichteilschaden Grad I bei geschlossener Fraktur sowie Luxation des Handgelenks und der Hand links diagnostiziert und am 03.03.2015 operativ versorgt.