LSG Thüringen - Urteil vom 04.08.2022
L 1 U 398/21
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 1061/19

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallFehlender Störfaktor von außenKeine Ursächlichkeit alltäglicher Ereignisse

LSG Thüringen, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen L 1 U 398/21

DRsp Nr. 2022/17435

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Fehlender Störfaktor von außen Keine Ursächlichkeit alltäglicher Ereignisse

1. Zur Nichtanerkennung einer Apophysenlösung als unmittelbare Folge eines Unfallereignisses mangels Vorliegens der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.2. Alltägliche Ereignisse, wie ein ungestört abgelaufener Absprung vom Barren, reichen nicht aus, um eine traumatische Apophysenlösung zu verursachen. Insoweit fehlt es an dem nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand erforderlichen Störfaktor von außen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 20. Februar 2018 als Arbeitsunfall mit der Folge einer traumatisch bedingten Abrissfraktur der Tibia des rechten Kniegelenks.